Die Pflicht zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehenamens) besteht nicht mehr. Die Eheleute sollen einen gemeinsamen Ehenamen führen, sie müssen es jedoch nicht.
Geben die Eheleute anlässlich der Heirat keine entsprechende Erklärung ab, so behält jeder von ihnen den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen. Allein am Namen kann daher ein Außenstehender nicht mehr erkennen, ob ein Paar verheiratet ist oder nicht.
Wollen die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen führen, so sollen sie dies bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten erklären. Später kann die Erklärung nur noch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
Bei der Wahl des Ehenamens haben die Eheleute die Wahl, entweder den Namen des Mannes oder den Namen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen.
Die Wahl eines Doppelnamens zum Ehenamen ist ausgeschlossen, weil bei der Möglichkeit von Doppelnamen in nur wenigen Generationen die Gefahr von nicht mehr handhabbaren „Bandwurmnamen“ besteht. Einzige Ausnahme ist, dass in der Geburtsurkunde ein Doppelname eingetragen ist.
Bis vor kurzem konnte nur der Geburtsname des einen oder anderen zum Ehenamen gewählt werden. Die Weitergabe eines durch eine frühere Ehe erworbenen Namens als Ehename in die neue Ehe war nicht möglich.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts musste das Gesetz jedoch geändert werden, nunmehr ist es auch möglich einen angeheirateten Namen als Ehenamen in einer neuen Ehe zu bestimmen.
Derjenige dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburts- oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.
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