BVerfG: Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils

VonHagen Döhl

BVerfG: Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils

Die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass ein Kind zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf habe, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Allerdings diene ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könne, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher sei in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben habe. Nur, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen werde, dürfe der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (Urteil vom 01.04.2008, Az.: 1 BvR 1620/04).

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