Das Bundeskabinett hat am 20.08.2008 einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen beschlossen. Grundsätzlich werde der Zugewinnausgleich beibehalten, die Vermögensteilung im Scheidungsfalle solle allerdings noch gerechter werden, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD). Berücksichtigt werden solle künftig, wenn ein Ehepartner bereits mit Schulden in die Ehe gegangen sei. Außerdem wolle der Entwurf Manipulationen gegenüber dem Ehepartner verhindern, teilte das Bundesjustizministerium mit.
Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem so genannten «negativen Anfangsvermögen» führen, sollen künftig bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt werden. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen.
Die Güterrechtsreform sieht vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach geltendem Recht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. Durch die geplante Neuregelung soll verhindert werden, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft.
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist derzeit laut Justizministerium nur gering ausgeprägt. Künftig soll er seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern können.
Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3.000 Euro überschreitet. Nach dem Gesetzentwurf soll die betragsmäßige Begrenzung wegfallen und es soll ohne gerichtliche Genehmigung verfügt werden können.
Reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind, können nach dem Gesetzentwurf künftig gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden.
Zypries kündigte am 20.08.2008 weitere Reformschritte für diese Legislaturperiode an. Diese würden sich auf die Berechnung des Versorgungsausgleichs und die erworbenen Rentenansprüche beziehen.
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