Das Arbeitslosengeld ist im Anschluss an eine Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung entsprechend der erworbenen Qualifikation fiktiv zu bemessen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 03.12.2009 entschieden (Az.: B 11 AL 42/08 R).
Die behinderte Klägerin absolvierte von 2001 bis 2005 im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme eine Ausbildung zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin in einem Berufsbildungswerk. Anstelle einer Ausbildungsvergütung erhielt sie von der Beklagten ein Ausbildungsgeld in Höhe von 93 Euro monatlich. Im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 8,18 Euro täglich unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender mit Ausbildungsvergütung (17,07 Euro täglich). Die Klage, gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten, Arbeitslosengeld nach einem fiktiven Arbeitsentgelt entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation in Höhe von 64,40 Euro täglich zu leisten, war in allen Instanzen erfolgreich.
Bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes sei als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, entschied das BSG. Denn die Klägerin habe innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nur Ausbildungsgeld von der Beklagten bezogen, tatsächlich also kein Arbeitsentgelt erzielt. Für die von der Beklagten vorgenommene Bemessung unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender gebe es keine Rechtsgrundlage. Unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, aus Vereinfachungsgründen die fiktive Bemessung für alle Versicherungspflichtverhältnisse vorzusehen, denen kein Arbeitsentgelt zugeordnet werden könne, liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.
BSG, Urteil vom 03.12.2009 – B 11 AL 42/08 R
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