Verschweigt eine Ehefrau nach Abschluss eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt über die Dauer von einem Jahr, dass ihr tatsächliches Einkommen mittlerweile wesentlich höher liegt als zum Zeitpunkt des Vergleichs, so kann der nacheheliche Unterhalt gekürzt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof und erklärte, mit dem Verschweigen setze sich die Berechtigte über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweg (Urteil vom 16.04.2008; Az.: XII ZR 107/06). Im konkreten Fall hatte die Ehefrau statt der zugrunde gelegten 800 Euro monatlich tatsächlich bereits seit einem Jahr ein eigenes Monatseinkommen von 1.184 Euro erzielt.
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