BGH: Verkäufer eines Hauses kann bei Verschweigen von Asbest für Sanierungskosten haften

VonHagen Döhl

BGH: Verkäufer eines Hauses kann bei Verschweigen von Asbest für Sanierungskosten haften

Verschweigt ein Verkäufer einer Immobilie, dass beim Bau des Verkaufsobjekts Asbestplatten verwendet wurden, kann er unter Umständen vom Käufer für die Sanierung haftbar gemacht werden, auch wenn zur Zeit des Hausbaus in den 80er Jahren Asbestplatten üblicherweise verwendet wurden. Eine solche Haftung ergebe sich einerseits aus der Gefährlichkeit der Stoffe wie Asbest und der Wahrscheinlichkeit eines möglichen Austritts dieser Stoffe. Zudem könnten in einem solchen Fall auch nach Gefahrübergang noch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen durch arglistiges Verschweigen geltend gemacht werden. Dies entschied der Fünfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 27.03.2009 (Az.: V ZR 30/08).

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