Eine Auftragnehmerin wurde unter Einbeziehung der VOB/B mit dem Bau eines Regenrückhaltebeckens beauftragt. Für ausgeschriebenen Stahl gab die Auftragnehmerin einen Einheitspreis von 2.210,00 DM je Kilogramm an und erhielt den Zuschlag. Nun forderte sie vom Auftraggeber eine Vergütung für Mehrmengen an Stahl unter Berufung auf den vereinbarten Einheitspreis, denn aufgrund einer nachträglich durch den Auftraggeber erstellten Statik ergab sich ein Stahlbedarf von ca. 1730 kg statt der ausgeschriebenen 300 kg. Die Auftragnehmerin verlangte für die Mehrmengen, die 110 % der ausgeschriebenen Mengen überschreiten, einen Preis von 2.045,15 DM je Kilogramm, mithin 1,7 Millionen €. Der BGH verwies die Sache an das OLG Jena zurück und machte deutlich, dass die Vereinbarung, auf der Grundlage des vereinbarten Einheitspreises von 2.210,00 DM je Kilogramm für die Mengenmehrungen einen neuen Preis von 2.045,15 DM je Kilogramm fordern zu können, sittenwidrig und damit nichtig sein kann. Denn der von der Auftragnehmerin geltend gemachte Einheitspreis für die Mehrmengen steht in einem besonders auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung. Der erstinstanzliche Sachverständige hatte den üblichen und angemessenen Durchschnittspreis mit 2,47 DM je Kilogramm beziffert. In dem Fall, dass der Bieter in einer Position des Leistungsverzeichnisses einen außerordentlich überhöhten Einheitspreis angegeben hat, besteht die widerlegbare Vermutung, dass er in dieser Position auf eine Mengenmehrung hofft und durch Preisfortschreibung auch für diese Mengenmehrung einen außerordentlich überhöhten Preis erzielen will. Diese Spekulation ist jedenfalls dann sittlich verwerflich, wenn sie zu dermaßen überhöhten Preisen führt, wie dies im vorliegenden Sachverhalt der Fall war. Ist die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, tritt an dessen Stelle die Vereinbarung, die Mehrmengen nach dem üblichen Preis zu vergüten (BGH Urteil vom 18.12.2008 – VIII ZR 201/06).
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