Am 16. Dezember 2008 ist eine Änderung des BGB in Kraft getreten, die sicherstellt, dass ein Käufer keinen Wertersatz für die Benutzung einer zunächst gelieferten fehlerhaften Sache an den Verkäufer leisten muss, wenn er die Ware wegen dieses Fehlers später umtauscht. Der Gesetzgeber folgt mit der Neuregelung im Verbrauchsgüterkauf des BGB einer Entscheidung des EuGH zur Auslegung der so genannten Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.
(Urteil vom 17.04.2008 – RS C-404/06).
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