Der Erblasser und Versicherungsnehmer gab in seiner Lebensversicherung als Bezugsberechtigten nach seinem Ableben den verwitweten Ehegatten an. Nach der aktuellen Entscheidung des BGH gilt als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung nach dem Ableben des Erblassers derjenige Ehegatte, der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Angabe des Bezugsrechts in der Versicherungsurkunde verheiratet war. Dies gilt auch dann, wenn diese Ehe zu einer späteren Zeit geschieden wurde und der Versicherungsnehmer inzwischen erneut geheiratet hat.
(vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015, IV ZR 437/14)
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