Macht der Unternehmer über eine Pauschalpreisabrede hinaus Vergütungsansprüche geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Forderung. Er hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass die zusätzlich abgerechneten Leistungen nicht bereits Gegenstand des Pauschalpreisvertrages sind (siehe auch BGH, NJW RR 2002, 740; NJW 1999, 2270).
(OLG Brandenburg, Urteil v. 21.2.2008 – 12 U 104/07 = Beck RS 2008, 03394)
Über den Autor