Beweislast beim Zugang eines Telefaxes

VonHagen Döhl

Beweislast beim Zugang eines Telefaxes

Behauptet  der  Empfänger  eines Fax-Schreibens  dieses  nicht  erhalten  zu haben, muss  er  sich  das  Fax-Ausgangsjournal  des Senders  entgegenhalten lassen.   Das   Vorliegen   eines   "OK-Vermerks"   im   Sendebericht   belegt   das Zustandekommen   der   Verbindung.   Damit   steht   fest,   dass   zwischen   dem

Telefaxgerät des Senders und dem des Empfängers zu der angegebenen Zeit eine Leistungsverbindung bestanden hat.

Ein "OK"-Vermerk im Sendebericht eines Faxgeräts ist kein Beweis für den Zugang   eines   Dokumentes   beim   Empfänger,   stellt   jedoch   ein   Indiz   dafür.

Behauptet dennoch der Empfänger der Sendung, diese nicht erhalten zu haben, so obliegt ihm im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher des Geräts enthalten   ist   und   ob   und   auf   welcher   Weise   er   eine   Dokumentation   des

Empfangsjournals führt. In so einem Fall muss der Empfänger den fehlenden Zugang beweisen.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 04.07.2013 – 3 W 298/13)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort