Berücksichtigung eines höheren Wohnkostenanteils im Selbstbehalt

VonHagen Döhl

Berücksichtigung eines höheren Wohnkostenanteils im Selbstbehalt

In den jeweiligen Unterhaltsleitlinien – hier in Sachsen sind es die Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden – aber auch in den Düsseldorfer Unterhaltsleitlinien u. a. ist in dem dort ausgewiesenem Selbstbehalt (950,00 € für einen Erwerbstätigen und 770,00 € für einen Nichterwerbstätigen) ein Anteil für Wohnkosten in Höhe von 360,00 € enthalten. Dieser Wohnkostenanteil kann erhöht werden und somit der Selbstbehalt um den Betrag heraufgesetzt werden, um den die tatsächlich anfallenden Wohnkosten den Betrag von 360,00 € überschreiten, wenn diese erhöhten Wohnkosten unvermeidbar sind (insbesondere in besonders teuren städtischen Ballungsräumen) und wenn diese höheren Wohnkosten dauerhaft sind, also in absehbarer Zeit nicht reduziert werden können.

(Kammergericht Berlin vom 27.02.2012, AZ: 17 WF 25/12)

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