Ein rechtlicher Vater ist berechtigt, die fehlende Einwilligung der Kindesmutter in eine genetische Abstammungsuntersuchung des Kindes gerichtlich ersetzen zu lassen, unabhängig davon, ob er positiv Kenntnis von Umständen erlangt hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen.
Er ist hierzu auch berechtigt, wenn die Frist zur Vaterschaftsanfechtung für ihn bereits verstrichen ist.
( vgl. OLG Karlsruhe 2. ZS – Familiensenat, Beschluss vom 08.05.2012, Aktenzeichen 2 WF 93/12)
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