Lebt ein volljähriger Unterhaltsberechtigter bei der Großmutter und deren Ehemann, ist dieses Kind unterhaltsrechtlich wie ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand zu behandeln. Es hat somit den laut Unterhaltsleitlinien geregelten Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Haushalt in Höhe von 670,00 €..
Erbringt der Ehegatte der Großmutter für dieses Kind Naturalleistungen, weil die Großmutter hierzu nicht leistungsfähig ist, werden diese Leistungen als freiwillige Leistungen bewertet und sind nicht auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen und führen auch nicht zur Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des Kindes.
(OLG Hamm, 2. FamS, Beschluss vom 29.05.2013, Aktenzeichen II – 2 WF 98/13)
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