Weicht der Auftragnehmer eigenständig von vertraglichen Festlegungen ab, kann er für die geänderte Ausführung gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B keine zusätzliche Vergütung verlangen. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber derartige Leistungen nachträglich anerkennt (VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2). Ein solches Anerkenntnis kann durchaus in der Abnahme der Leistung liegen (vgl. Kapellmann, in: ders./Messerschmidt, VOB, 3. Aufl.,B § 2 Rz. 303 m.w.N.). Das gilt dem OLG Brandenburg allerdings nicht in solchen Fällen, in denen der Auftraggeber die Arbeiten abnimmt ohne dabei zu erkennen, dass der Auftragnehmer eine andere als die vertraglich geschuldete Leistung ausgeführt hat.
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2011 – 12 U 69/10
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