Mit dem Inkrafttreten des sog. Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen hat der Gesetzgeber auch die Regelungen zum Verzug und zur Höhe der Verzugszinsen verändert.
Der Schuldner kommt danach nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne gesonderte Mahnung in Verzug.
Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen – anders als früher – nicht mehr nur 4 %, sondern 5 % über dem Basiszinssatz gem. §247 BGB.
Die seit dem 1.1.2002 geltende Neufassung des § 288 BGB regelt für den Fall des Verzuges bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (also zwischen Unternehmen untereinander), dass der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen (nicht mehr 5 %), sondern 8 % Punkte über dem Basiszinssatz beträgt.
Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte angepasst, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Zum 1.1.2011 ist der Basiszimnsatz erneut unverändert geblieben und beträgt nun seit dem 1.Juli.2009 0,12 %.
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