BAG: Beweisverwertungsverbot mitgehörter Telefongespräche

VonHagen Döhl

BAG: Beweisverwertungsverbot mitgehörter Telefongespräche

Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er etwa den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung hat in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.04.2009 (Az.: 6 AZR 189/08) kein Beweisverwertungsverbot.

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