Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Verbot von „Satellitenschüsseln“ durch Vermieter nur nach konkreter Interessenabwägung im Einzelfall

Das BVerfG hat die Grundsätze bekräftigt, die in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Parabolantennen durch Mieter zu beachten sind.

Die Zivilgerichte haben eine fallbezogene Abwägung vorzunehmen, in die die Eigentümerinteressen des Vermieters an der – auch optisch – ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen einzustellen seien. Zu berücksichtigen sei auch das Interesse ausländischer Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen aus ihrer Heimat, einschließlich der besonderen Situation sprachlicher und kultureller Minderheiten, so das BVerfG.

Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige turkmenischer Abstammung. Sie fühlen sich einer in der Türkei lebenden turkmenischen Minderheit zugehörig, die eigenen Traditionen und der turkmenischen Sprache verbunden geblieben ist. An der Gebäudefassade ihrer Mietwohnung hatten die Beschwerdeführer – ohne die nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung der Vermieterin – eine Parabolantenne angebracht. Mit dieser wollten sie ein nur über Satellit verfügbares Programm über die turkmenische Region sowie die dort lebenden Menschen empfangen, das ganztägig in türkischer und turkmenischer Sprache ausgestrahlt wird. Die Vermieterin nahm die Beschwerdeführer auf Beseitigung der Parabolantenne bzw. Unterlassung ihrer Anbringung in Anspruch.
Sie obsiegte hiermit sowohl vor dem Amtsgericht als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht. Gegen diese beiden Entscheidungen richtete sich die Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG.

Das BVerfG hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, um die erforderliche fallbezogene Abwägung nachzuholen.

In diesem Rahmen sei auch zu berücksichtigen, inwieweit die Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihr Lebensalltag tatsächlich vom Gebrauch der turkmenischen Sprache und turkmenischen Traditionen geprägt sei, obwohl sie nie in den turkmenischsprachigen Herkunftsgebieten ihrer Vorfahren gewohnt haben, und ob das von ihnen geltend gemachte besondere Informationsinteresse auch mittels der türkischen Programme gedeckt werden kann, die über die vorhandene zentrale Satellitenempfangsanlage verfügbar sind.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:

Die Installation einer Parabolantenne ist vom Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit der Beschwerdeführer umfasst. Dieses Grundrecht muss auch in der vorliegenden zivilgerichtlichen Streitigkeit beachtet werden. Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören, die die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern festlegen. Die Verfassung verlangt aber, dass bei deren Auslegung die betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden. In der Regel haben die Gerichte hierzu eine fallbezogene Abwägung vorzunehmen, bei der die Eigentümerinteressen des Vermieters an der – auch optisch – ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen sind.

In der Regel entspricht es diesen Anforderungen, wenn die Zivilgerichte den Vermieter dann nicht für verpflichtet halten, eine Parabolantenne des Mieters zu dulden, wenn er dem Mieter einen Kabelanschluss bereitstellt. Dem besonderen Informationsinteresse dauerhaft in Deutschland lebender ausländischer Staatsangehöriger trägt dieser Grundsatz jedoch nicht in allen Fällen ausreichend Rechnung. Sie sind daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung zu ihrem Heimatland aufrechterhalten zu können. Ist eine angemessene Zahl von Programmen aus dem jeweiligen Heimatland nicht über den vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss, sondern nur über eine Parabolantenne zu empfangen, so ist das Interesse der ausländischen Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen ihres Heimatlandes bei der Abwägung mit den Eigentümerinteressen des Vermieters zu berücksichtigen. Zulässige Abwägungsgesichtspunkte sind hierbei, in welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlandes bereits ohne eigene Parabolantenne empfangen kann und ob er über die bereitgestellte Empfangsanlage gegen angemessenes Entgelt ein zusätzliches Programmangebot nutzen kann.

Nach diesen Maßstäben verletzen das Urteil des Amtsgerichts und der Beschluss des Landgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG.

Beide Gerichte haben zwar erkannt, dass es zur Informationsfreiheit der Beschwerdeführer gehört, Zugang zu Rundfunkprogrammen in ihrer Sprache zu haben, und dass dies bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen ist. Sie haben aber das spezifische Informationsinteresse der Beschwerdeführer nicht ausreichend berücksichtigt und damit die Bedeutung des Grundrechts der Informationsfreiheit verkannt.

Das Amtsgericht hat das Informationsinteresse der Beschwerdeführer schon deshalb nicht ausreichend berücksichtigt, weil es seiner Abwägung – ohne sachhaltige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer – die Annahme zugrunde gelegt hat, Turkmenisch sei lediglich ein türkischer Dialekt, nicht aber eine eigene Sprache. Das Landgericht hat zwar zumindest auch hilfsweise die Annahme zugrunde gelegt, Turkmenisch sei eine eigene Sprache. Es hat dann aber mit einem schlichten feststellenden Satz das Ergebnis der amtsgerichtlichen Interessenabwägung bestätigt, ohne dies irgendwie weiter zu begründen. Damit ist nicht nachvollziehbar, ob und wie das Landgericht das spezifische Interesse der Beschwerdeführer, in turkmenischer Sprache Informationen über die turkmenische Minderheit in der Türkei zu erhalten, gewürdigt und gewichtet hat.

(BVerfG 31.03.2013   1 BvR 1314/11 )

VonHagen Döhl

verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationshilfe

Unter den Begriff der „Benutzung“ eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen.
(OLG Hamm Beschluss v. 18.02.2013  III-5 RBs 11/13)
 

VonHagen Döhl

Unwirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit

Das ArbG Saarlouis hat am 28.5.2013 eine Kündigung in der Probezeit für unwirksam erklärt.

Die Klägerin hatte sich im März 2012 als Bürokraft bei der Beklagten beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet. Ein paar Tage später fand ein Gespräch statt, in welchem die Klägerin gefragt wurde, ob sie rauche und in dem sie auf das Rauchverbot bei der Beklagten hingewiesen wurde. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei. Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag Tag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Grund hierfür war für die Arbeitgeberin, dass die Klägerin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.

Das ArbG Saarlouis befand die Kündigung für treuwidrig und damit unwirksam. Den Antrag der Klägerin auf Schadensersatz hat es abgewiesen.

Zwar sei diese vorliegend nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen, aber auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch Art. 12 GG verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe.

Gegen das Urteil ist eine Berufung beim LArbG Saarbrücken möglich.
(1 Ca 375/12)

VonHagen Döhl

Schadenregulierung durch Kfz-Versicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer darf einen Schadenersatzanspruch, der sich gegen einen bei ihm Versicherten richtet, auch ohne dessen Einwilligung erfüllen, auch wenn ein Schadenfreiheitsrabatt auf dem Spiel steht. Der Versicherer verletzt seine Rücksichtnahmepflicht nur, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt (AG München, Urteil vom 4.9.2012, Az. 333 C 4271/12)

VonHagen Döhl

Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung

Das BAG hat entschieden, dass bei fehlender ausdrücklicher Regelung der Arbeitszeitdauer in einem Arbeitsvertrag die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gilt.

Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte, so das BAG.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als "außertarifliche Mitarbeiterin" beschäftigt und bezieht ein Jahresgehalt von ca. 95.000 Euro brutto. Nach dem Arbeitsvertrag muss die Klägerin "auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden". Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Beklagten nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Klägerin kam dem nicht nach. Die Beklagte kürzte die Gehälter der Klägerin bis Januar 2011 um insgesamt ca. 7.000 Euro brutto, weil die Klägerin ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt und z.B. im Dezember nur 19,8 Stunden, im Januar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet habe.

Die Klägerin macht mit der Klage geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihr Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse die Beklagte ihr auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Das BAG hat die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt.

Der Arbeitsvertrag der Parteien setzt nach Auffassung des BAG als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestehen nicht. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat.
(BAG 15.05.2013  10 AZR 325/12)

VonHagen Döhl

Anfechtung der Vaterschaft durch biologischen Vater auch im Fall der Samenspende

Der BGH hat die Rechtsfrage entschieden, ob auch ein Samenspender als sog. biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann.

Der Kläger und die Mutter des Beklagten zu 2 leben jeweils in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Der 2008 geborene Beklagte zu 2 ist durch eine von seiner Mutter selbst vorgenommene Insemination mit Samenflüssigkeit des Klägers, die dieser ihr in einem Gefäß übergeben hatte, gezeugt worden. Ob der Kläger nach der Vorstellung der Beteiligten später die väterliche Verantwortung übernehmen sollte oder ob von vornherein eine Stiefkind-Adoption durch die Partnerin der Mutter beabsichtigt war, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Eine nach der Geburt abgegebene Anerkennung der Vaterschaft durch den Kläger ist wegen unterbliebener Zustimmung der Mutter nicht wirksam geworden. Stattdessen hat der Beklagte zu 1 – mit Zustimmung der Mutter – die Vaterschaft anerkannt. Zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kind (Beklagter zu 2) besteht unstreitig keine sozial-familiäre Beziehung.
Der Kläger hat als sog. biologischer Vater die Vaterschaft des Beklagten zu 1 angefochten. Das Amtsgericht – Familiengericht – hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Beide Beklagten haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt.

Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB stehe die Anfechtung der Vaterschaft auch dem Mann zu, der an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit "beigewohnt" zu haben. Der Begriff der Beiwohnung schließe eine Anfechtung der durch eine Samenspende entstandenen Vaterschaft nicht aus. Vielmehr gebieten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine Anwendung der Vorschrift auch bei einer ohne Geschlechtsverkehr möglichen leiblichen Vaterschaft des Anfechtenden, wenn der Zeugung des Kindes keine Vereinbarung i.S.v. § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen ist. Die Anwendung der Vorschrift werde dadurch erforderlich, dass nur so der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Zugang des biologischen Vaters zur rechtlichen Vaterschaft ermöglicht werde. Ein in den Gesetzesberatungen verhandelter Ausschluss des Samenspenders von der Anfechtung betreffe nur Fälle der sog. konsentierten heterologen Insemination i.S.v. § 1600 Abs. 5 BGB, bei der aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung aller Beteiligten von vornherein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll. Damit sei ein Gleichlauf der Anfechtungsrechte des biologischen Vaters und der rechtlichen Eltern gewährleistet.

Der Wunsch der Mutter, dass auch ihre Lebenspartnerin die Elternstellung erlangen soll, sei nur durch eine Adoption zu erreichen. Dagegen stelle die Anerkennung durch einen anderen Mann, der die Elternstellung nicht anstrebt, einen Missbrauch des Elternrechts dar, welcher durch die gesetzlich vorgesehene Anfechtung des leiblichen Vaters verhindert werden soll.
(BGH 15.05.2013  XII ZR 49/11 )

VonHagen Döhl

Schadenersatzanspruch bei verspäteter Zustellung des Ehescheidungsantrages

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass das Bundesland für den Schaden haftet, der dadurch entsteht, dass ein Ehescheidungsantrag verspätet zugestellt wird, ohne dass der Antragsteller dies zu vertreten hat.

Im vorliegenden Fall wurde der Ehescheidungsantrag am 19.06.2008 beim Familiengericht eingereicht und erst am 03.02.2009 zugestellt. Diese verspätete Zustellung führte dazu, dass der Antragsteller einen höheren Versorgungsausgleich (Ausgleich seiner Rentenanwartschaften) zu leisten hatte, als dies bei zeitnaher Zustellung seines Ehescheidungsantrages der Fall gewesen wäre.

Die unterlassene Veranlassung der Zustellung des Ehescheidungsantrages durch das Gericht wurde vom OLG Stuttgart als Amtspflichtverletzung angesehen und führte zu einer Schadenersatzpflicht des Bundeslandes.

Auch die Geltung des so genannten Richterprivilegs führt zu keiner anderen Bewertung des Sachverhaltes, da es nicht nachvollziehbar und vertretbar war, weshalb der Ehescheidungsantrag so spät erst zugestellt wurde.

(OLG Stuttgart vom 10.10.2012, Aktenzeichen 4 U 56/12)

VonHagen Döhl

Beratungshilfe für Trennung, Scheidung und Folgesachen

Das OLG Stuttgart hat mit seiner Entscheidung vom 17.10.2012 klargestellt, dass ein Beratungshilfeschein, der für Trennung, Scheidung und Folgesachen ausgestellt ist, insgesamt vier Teilbereiche der Beratung erfasst,

die Ehescheidung als solche,

das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat

finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).

Diese vier großen Bereiche werden mit dem Beratungshilfeschein für Trennung, Scheidung und Folgesachen abgedeckt und der Rechtsanwalt kann insgesamt vier Gebühren für seine Beratung hinsichtlich dieser Bereiche abrechnen.

(OLG Stuttgart vom 17.10.2012, 8 W 379/11)

VonHagen Döhl

Kein Schadensersatzanspruch des geschädigten Autofahrers nach von ihm provozierten Unfall

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Autofahrer, der einen Unfall provoziert, in die Beschädigung seines Fahrzeugs einwilligt, so dass ihm mangels Rechtswidrigkeit der Beschädigung kein Schadensersatzanspruch zusteht.

Der Kläger, gelernter Karosseriebauer und Lackierer aus Gelsenkirchen, befuhr am späten Nachmittag des 28.11.2011 die Essener Straße in Bottrop mit einem Pkw Mercedes Benz, um an der Anschlussstelle zur A 42 auf die Autobahn aufzufahren. Vor einer für den Kläger grün zeigenden Fußgängerampel bremste er sein Fahrzeug ab. Dabei fuhr die erstbeklagte Fahrerin mit ihrem bei der zweibeklagten Versicherung haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger, der mit dem Fahrzeug bereits im September 2011 einen – danach reparierten – Vorschaden erlitten hatte, hat von den Beklagten Ersatz für den vom ihm auf ca. 10.500 Euro bezifferten Schaden aus dem Unfall vom 28.11.2011 verlangt.
Das LG Essen hatte die Klage auf Schadensersatz erstinstanzlich abgewiesen.

Das Schadensersatzbegehren des Klägers ist vor dem OLG Hamm erfolglos geblieben.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht ist den Beklagten der Nachweis gelungen, dass der Kläger den Unfall provoziert und damit in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, so dass ihm kein Schadensersatzanspruch zusteht. Das Gericht sei vom Vorliegen eines provozierten Unfalls aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien überzeugt. Bereits die Art des Unfalls und die anschließende Abrechnung der Schäden spreche für eine Unfallmanipulation. Eine Auffahrkonstellation werde häufig für provozierte Unfälle gewählt, weil sie gut beherrschbar und weitgehend ungefährlich sei. Zumeist führe sie zu einer "eindeutigen" Haftung, weil ein Anscheinsbeweis für die Alleinhaftung des Auffahrenden spreche und eine Mitverursachung durch das vordere Fahrzeug selten in Betracht komme. Sie sei zudem wirtschaftlich interessant, weil sie regelmäßig zur Ermittlung hoher Reparaturkosten führe, die auch abgerechnet würden, während das beschädigte Fahrzeug dann in Eigenregie mit relativ geringem Aufwand instand gesetzt werde. So auch im Fall des Klägers, der Ersatz der sachverständigerseits ermittelte Reparaturkosten von ca. 9.500 Euro verlange und angebe, das Fahrzeug selbst repariert zu haben. Im Übrigen habe der Kläger dem Sachverständigen die oberflächliche Reparatur des Frontschadens verschwiegen, um eine für ihn ungünstige Schätzung des Wiederbeschaffungs- und Restwertes zu verhindern. Typisch für manipulierte Unfalls sei zudem, dass der Kläger sein Fahrzeug wenige Monate vor dem Unfall erworben, mit ihm bereits einen Vorunfall erlitten und es dann nach dem Unfall weiterveräußert habe. Weitere Details des Unfallhergangs ließen ebenfalls einen manipulierten Unfall erkennen. Er sei bei Dunkelheit geschehen und habe sich aufgrund eines Bremsmanövers vor einer für den Fahrzeugverkehr Grünlicht zeigenden Fußgängerampel ereignet. Hinzu komme, dass der Kläger am Unfallort, vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht den Unfallhergang jeweils unterschiedlich dargestellt habe. Seinen insoweit gemachten Angaben sei nicht zu folgen, weil sie widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar seien. Sie würden zudem durch die Aussagen der beklagten Autofahrerin und eines Zeugen widerlegt. Der Zeuge sei als Radfahrer auf die für ihn Rotlicht zeigende Fußgängerampel zugerollt und habe bestätigt, dass der Kläger plötzlich und grundlos vor der für den Fahrzeugverkehr Grünlicht zeigenden Ampel gebremst habe.

(OLG Hamm  11.3.2012  6 U 167/12)

VonHagen Döhl

Mietminderung – Zeitweilige Umleitung von Verkehrsstunden in der Innenstadt

Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, bestimmt sich der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Mietsache nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben. Eine vorübergehende erhöhte Verkehrslärmbelästigung aufgrund von Straßenbauarbeiten stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der in Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der vermieteten Wohnung dar.
(BGH-Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 152/12)