Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Beweislast beim Zugang eines Telefaxes

Behauptet  der  Empfänger  eines Fax-Schreibens  dieses  nicht  erhalten  zu haben, muss  er  sich  das  Fax-Ausgangsjournal  des Senders  entgegenhalten lassen.   Das   Vorliegen   eines   "OK-Vermerks"   im   Sendebericht   belegt   das Zustandekommen   der   Verbindung.   Damit   steht   fest,   dass   zwischen   dem

Telefaxgerät des Senders und dem des Empfängers zu der angegebenen Zeit eine Leistungsverbindung bestanden hat.

Ein "OK"-Vermerk im Sendebericht eines Faxgeräts ist kein Beweis für den Zugang   eines   Dokumentes   beim   Empfänger,   stellt   jedoch   ein   Indiz   dafür.

Behauptet dennoch der Empfänger der Sendung, diese nicht erhalten zu haben, so obliegt ihm im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher des Geräts enthalten   ist   und   ob   und   auf   welcher   Weise   er   eine   Dokumentation   des

Empfangsjournals führt. In so einem Fall muss der Empfänger den fehlenden Zugang beweisen.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 04.07.2013 – 3 W 298/13)

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Unterhaltspflicht des gesetzlichen Vaters

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens entschieden, dass wer seine – durch eine bestehende Ehe – gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, dem Kind auch dann Unterhalt schuldet, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.
(OLG Hamm 2. Senat für Familiensachen  2 WF 190/13)

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Arbeitgeber muss nicht auf Entgeltumwandlung hinweisen

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung von vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung hinzuweisen. Mit dieser Aussage hat das BAG eine wichtige bAV-Frage geklärt. Im Urteilsfall war der Kläger bis Juni 2010 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Arbeitgeber Schadenersatz, weil dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Betriebsrentengesetz hinzuweisen. Bei Kenntnis hätte er 215 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der bAV umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt. Das BAG hat – wie schon die Vorinstanzen – die Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 14.380,38 Euro abgewiesen (BAG, Urteil vom 21.1.2014, Az. 3 AZR 807/11).

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GU-Geschäftsführer haftet für nicht erfüllte Werklohnforderungen

GU-Geschäftsführer haftet für nicht erfüllte Werklohnforderungen
Nach dem OLG Dresden ist ein Generalunternehmer hinsichtlich der von seinem Auftraggeber erhaltenen Zahlungen ohne Weiteres als Baugeldempfänger anzusehen. Die Haftung eines Generalunternehmers wegen nicht erfüllter Werklohnforderungen setzt nicht voraus, dass bestimmte Zahlungen des Bauherrn gerade für die Leistungen eines bestimmten Baugeldgläubigers gedacht sind. Der Baugeldempfänger haftet vielmehr jedem einzelnen Baugläubiger mit dem gesamten Baugeldbetrag für dessen Bauforderungen.
OLG Dresden, Urteil vom 21.01.2014 – 5 U 1296/13

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Versorgungsausgleich – Kündigung der Lebensversicherung

In dem vorliegenden Fall hatte der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Zusammenhang mit der  Ehescheidung  und  dem  mit  der  Ehescheidung  einhergehenden  Versorgungsausgleich treuwidrig seine Lebensversicherungen gekündigt, die er während der Ehezeit angespart hat.

Der Ehegatte schmälerte somit seine Rentenanwartschaften und sollte über den im Rahmen der Ehescheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften von dem anderen Ehepartner übertragen erhalten. Dieser ausgleichspflichtige Ehegatte berief sich auf eine grobe Unbilligkeit und beantragte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Diesem Antrag gab das OLG Köln statt und sah in der Schmälerung der Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten  durch  Kündigung  seiner  Lebensversicherung  eine  grobe Unbilligkeit, so dass der Versorgungsausgleich antragsgemäß nicht durchgeführt wurde. 

(OLG Köln, 4. ZS – FamS – Beschluss vom 02.05.2013, Aktenzeichen II – 4 UF 33/13).

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Bedarf eines volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes, das bei seinen Großeltern lebt

Lebt  ein  volljähriger  Unterhaltsberechtigter  bei  der  Großmutter  und  deren  Ehemann,  ist dieses  Kind  unterhaltsrechtlich  wie  ein  volljähriges  Kind  mit  eigenem  Hausstand  zu behandeln. Es hat somit den laut Unterhaltsleitlinien geregelten Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Haushalt in Höhe von 670,00 €..

Erbringt der Ehegatte der Großmutter für dieses Kind Naturalleistungen, weil die Großmutter hierzu  nicht  leistungsfähig  ist,  werden  diese  Leistungen  als  freiwillige  Leistungen  bewertet und sind nicht auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen und führen auch nicht zur Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. 

(OLG Hamm, 2. FamS, Beschluss vom 29.05.2013, Aktenzeichen II – 2 WF 98/13)

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Mangel arglistig verschwiegen: Verjährung 10 Jahre nach Abnahme

Bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Unternehmer (Auftragnehmer) verjährt der Anspruch des Bestellers (Auftraggebers) auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten nach §§ 634a Abs. 3, 195, 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB spätestens 10 Jahre nach Abnahme des Bauwerks. Für den Verjährungsbeginn kommt es auf das Erfordernis einer Nacherfüllungsfrist nicht an. So das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 24.01.2014.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014 – 4 U 149/13

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Mietmängel: Streitwert im selbständigen Beweisverfahren?

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Unwirksame Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse enthaltene Klausel, dass die Sparkasse nach dem Tod eines Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung vom  Erben  die  Vorlage  eines  Erbscheines,  eines  Testamentsvollstreckerzeugnisses  oder ähnliche gerichtliche Zeugnisse verlangen kann, ist unwirksam. 

Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, er kann diesen Nachweis vielmehr auch in anderer Form führen. Dem Erben ist es nicht zuzumuten, in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze und  Kosten  verursachende  und  letztendlich  zu  einer  Verzögerung  der  Regulierung  der Nachlasssache führende Erbscheinverfahren betreiben zu müssen. 

Der Erbe kann gleichfalls nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, die von ihm zunächst für  die  Einholung  eines  Erbscheins  verauslagten  Kosten  später  im  Wege  des Schadenersatzes  ggf.  sogar  über  einen  Klageweg  von  der  Sparkasse  zurückerstattet  zu verlangen.

(vgl. BGH, XI. ZS, Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/ 12 (OLG Hamm))

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Helmpflicht für Fahrradfahrer besteht allenfalls bei risikobehafteter Fahrweise

Das Oberlandesgericht hat eine generelle Helmpflicht für Fahrradfahrer verneint und einem verletzten Radfahrer umfassend Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen einer Kopfverletzung, die er infolge eines Sturzes mit seinem Sportrad erlitten hatte, zugesprochen. Das Gericht verwies darauf, dass die Pflicht zum Tragen eines Helms allenfalls dann verlangt werden könne, wenn sich ein Sport-Radfahrer im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetzt, die über das hinaus gehen, was jeden normalen "Alltagsfahrer" ausmacht.

(OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 – 14 U 113/13)

Im zugrunde liegenden Fall kollidierte ein Radfahrer auf der Straße mit einer weiteren Radfahrerin und zog sich bei dem Sturz u. a. erhebliche Kopfverletzungen zu.

Landgericht sieht Mitschuld des Radfahrers wegen eines nicht getragenen Fahrradhelms

Das Landgericht Verden hat dem Kläger in erster Instanz nur einen Teil des begehrten Schmerzensgeldes zugesprochen. Den zunächst als begründet erachteten Schmerzensgeldanspruch hat das Landgericht um 20 % gekürzt. Dies sei die zu berücksichtigende Höhe des Mitverschuldens des Klägers, da er keinen Fahrradhelm getragen habe. Auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens ließe sich nachweisen, dass ein Fahrradhelm diese Verletzung jedenfalls teilweise hätte verhindern können.

LG: Fehlende gesetzliche Helmtragepflicht steht Abzug des Schadensersatzanspruches wegen Mitverschulden nicht entgegen

Nach Ansicht des Landgerichts Verden stehe einem solchen Abzug auch nicht entgegen, dass es keine gesetzliche Helmtragepflicht für Fahrradfahrer gibt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auf einem Rennrad mit ca. 25 bis 30 km/h gefahren sei, wodurch er als sportlich ambitionierter Fahrer zu betrachten sei. Dies sei auch vergleichbar mit Skifahrern oder Reitern, die bei der Ausübung ihres Sports ebenfalls in der Regel Helme trügen.

Lage eines Radfahrers ist nicht mit der eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar

Das Oberlandesgericht Celle hingegen lehnte eine allgemeine Helmtragepflicht für Radfahrer ab. Eine solche Verpflichtung bestehe weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit. Dies entspreche auch dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung. Die Lage eines Radfahrers sei auch nicht mit der eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar. Denn dies seien reine Hobbies, bei denen die spezifischen Risiken sich auch gerade aus dem Fehlen allgemeiner Verkehrsregeln wie etwa der StVO ergäben. Ein Fahrrad hingegen werde auch im Alltag ganz allgemein zur Beförderung genutzt.

Risikobehaftete Fahrweise des Geschädigten nicht feststellbar

Aber selbst auf einer Trainingsfahrt bestehe keine Helmpflicht, wenn der Radfahrer dabei weder zu schnell noch besonders risikobehaftet fahre. Nur wenn ein Sport-Radfahrer sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetze, die über das hinaus gingen, was jeden normalen "Alltagsfahrer" betreffe und er sich dabei verletze, könne ihm vorgeworfen werden, dass er keinen Helm getragen habe. In diesem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall, konnte jedoch gerade keine risikobehaftete Fahrweise festgestellt werden. Der Kläger sei zwar auf einem Sportrad zum Zwecke des Ausdauertrainings und auf einer abschüssigen Straße mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h unterwegs gewesen. Zu der Kollision sei es aber allein gekommen, weil die Beklagte nach links in ein Grundstück habe einbiegen wollen und dabei ihrer Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei. Zudem sei bislang auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass Sturzhelme signifikant zur Abwendung von Kopfverletzungen führten. Jedenfalls sei aber das Ausmaß des Schutzes nur schwer zu qualifizieren. Allein die tendenzielle Schutzwirkung des Fahrradhelmes begründe jedoch noch keine allgemeine Helmtragepflicht.