Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Keine Verwirkung, wenn Vollstreckungsversuch lange ausbleibt

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Unterhalt für die Eltern durch das nicht erwerbstätige volljährige Kind

Im  vorliegenden  Fall  war  die  Mutter  der  Beklagten  in  einer  Alten-  und Pflegeeinrichtung untergebracht, deren Kosten die Mutter nicht allein tragen konnte, so dass Sozialhilfeleistungen hierfür gewährt wurden. 

Diese  Leistungen  wurden  nunmehr  gegenüber  der  verheirateten  Tochter  geltend gemacht. Diese wandte ein, die geforderten Leistungen nicht zahlen zu können, da sie keine Einkünfte hat. 

Dieser Auffassung folgte das OLG Braunschweig nicht. Die Beklagte wurde darauf verwiesen, dass sie gegenüber ihrem Ehemann einen Taschengeldanspruch habe, der  sich  auf  5  bis  7%  des  bereinigten  Gesamteinkommens  der  Eheleute  belaufe. Dieses  Taschengeld  hat  die  beklagte Tochter  aufzubringen,  um  die  für  ihre  Mutter erbrachten Sozialleistungen zurückzuzahlen. 

(OLG Braunschweig, Urteil vom 16.07.2013, Aktenzeichen UF 161/09)

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Umkehr der Beweislast für Mängelursache in AGB unwirksam

Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast für behauptete Mängel um. Da sich die Darlegungs- und Beweislast auch auf die Ursächlichkeit der Leistungen des Auftragnehmers für einen Mangel erstreckt, obliegt es nach der Abnahme grundsätzlich dem Auftraggeber nachzuweisen, dass festgestellte Mängel (hier: überhöhter Trittschallpegel) auf solche Arbeiten zurückzuführen sind, die der Auftragnehmer ausgeführt hat. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer auch für die Zeit nach der Abnahme die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelfreie Leistung trägt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
(BGH, Beschluss vom 06.02.2014 – VII ZR 160/12)

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Aktuelles zur Zuständigkeit in der Sportgerichtsbarkeit

Das Urteil des LG München vom 26.02.2014 (Az.: 37 O 28331/12) an sich war wenig spektakulär. Die prominente Eisschnellläuferin Claudia Pechstein hatte 3,5 Millionen Euro Schadenersatz und 400.000 Euro Schmerzensgeld von der Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) und der Internationalen Eislauf-Union (ISU) gefordert wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Dopingsperre. Die Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidung des Internationalen Sportgerichtshofes CAS (Lausanne, Schweiz) aus dem Jahr 2009, die die von der ISU verhängte Sperre bestätigt hatte, hielt das LG München für bindend. Bemerkenswert ist allerdings, dass sich das LG München hinsichtlich Pechsteins Schadensersatzklage überhaupt für zuständig erachtete. Pechstein unterzeichnete in der Vergangenheit mit den Verbänden sog. Schiedsvereinbarungen, die ihr den Gang vor die Zivilgerichte versagten. Das als „Schiedszwang“ bezeichnete Dauerproblem könnte damit vor einer entscheidenden Wende stehen, wenn auch die höheren zivilgerichtlichen Instanzen der Ansicht folgen. Das LG München jedenfalls hält derartige Schiedsvereinbarungen wie im Fall Pechstein für unwirksam, da sie nicht freiwillig getroffen wurden.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarungen habe „ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden“. Die Klägerin hatte „bei der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarungen keine Wahl“. Ohne die Unterzeichnung wäre Pechstein „nicht zu Wettkämpfen zugelassen worden und dadurch in ihrer Berufsausübung behindert gewesen“ – so das LG München.

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Kein optisch einheitliches Erscheinungsbild: Dielen mangelhaft

Werden Terrassendielen zwar alle mit dem vereinbarten Farbton (konkret: Palisander) geliefert, entstammen aber zwei verschiedenen Produktionschargen, so dass sie sich in der Helligkeit des Farbtons deutlich erkennbar unterscheiden und bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild ergeben, liegt trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel vor.
(OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2013 – 10 U 9/13)

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Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Der BGH hat entschieden, dass der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks voraussetzt, dass eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere vorliegt und die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf.

Die Kläger verlangen als Erben der vormaligen Klägerin von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung. Die Mutter des Beklagten schenkte diesem das Grundstück im Jahr 2004, wobei sie sich ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vorbehielt. Nach einer Vorsorgevollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte sie dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.

Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Mitte September 2009 wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des Beklagten in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen, mit der der Beklagte bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte. Darauf hin widerrief die Mutter die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht; zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter des Beklagten den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.
Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da ein zum Widerruf der Schenkung berechtigendes schweres Fehlverhalten nicht angenommen werden könne.

Der BGH hat auf die von ihm zugelassene Revision der Kläger das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH setzt der Widerruf einer Schenkung objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht habe vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei habe es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der BGH die Sache nicht abschließend entscheiden.
(BGH  25.3.2014   X ZR 94/12)

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Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall beim Spurwechsel

Das AG München hat entschieden, dass in dem Falle, dass sich ein Auffahrunfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet, der Beweis des ersten Anscheins für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht beim Spurwechsel spricht.
(AG München  331 C 28375/12)

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Bauherr haftet nicht für Sturz eines unzureichend abgesicherten Handwerkers

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden, dass ein privater Bauherr im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet ist, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
(OLG Hamm 11 W 15/14)

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Mängelbeseitigung durch Abriss und Neubau nach 20-jähriger Nutzung!

Eine Mängelbeseitigung erfordert den Abriss und die Neuerrichtung des Hauses, wenn ansonsten die charakteristischen Eckverkämmungen eines Blockbohlenhauses verschwinden, eine Unterschreitung des Grenzabstands und eine Verkehrswertminderung zu befürchten sind. Wenn der Besteller ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung hat, kann die Mängelbeseitigung nicht wegen der hohen Kosten verweigert werden. Das hat das OLG Frankfurt am 22.01.2014 entschieden.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 – 4 U 38/13)

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Lottogewinn fällt in den Zugewinn

Der BGH hat entschieden, dass ein zwischen der Trennung von Eheleuten und der Zustellung des Ehescheidungsantrags erzielter Lottogewinn mit dem Ehepartner im Rahmen des Zugewinns zu teilen ist.
(BGH Beschl. V. 16.10.2013  XII ZB 277/12)