Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Autofahrer während des Fahrens sein Handy nicht (i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO) benutzt, wenn er es lediglich aufnimmt, um es seinem Beifahrer zu reichen.
(OLG Köln 1. Strafsenat III-1 RBs 284/14)
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Autofahrer während des Fahrens sein Handy nicht (i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO) benutzt, wenn er es lediglich aufnimmt, um es seinem Beifahrer zu reichen.
(OLG Köln 1. Strafsenat III-1 RBs 284/14)
Das BAG hat entschieden, dass das Mindestentgelt in der Pflegebranche (§ 2 PflegeArbbV) nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.
Die 1954 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst betreibt, als Pflegehelferin gegen ein Bruttomonatsentgelt von 1.685,85 Euro beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte u.a. die Pflege und Betreuung von zwei Schwestern einer Katholischen Schwesternschaft, die beide an Demenz leiden und an den Rollstuhl gebunden sind. Neben den eigentlichen Pflegeleistungen oblagen der Klägerin auch Tätigkeiten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung der Schwestern (wie z.B. Zubereiten von Frühstück und Abendessen, Wechseln und Waschen von Wäsche). Die Klägerin arbeitete in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten, während derer sie verpflichtet war, an der Pflegestelle anwesend zu sein. Sie bewohnte in den Arbeitsphasen im Haus der Schwesternschaft ein Zimmer in unmittelbarer Nähe zu den zu betreuenden Schwestern. Diese nahmen täglich von 11:45 bis 12:45 Uhr am gemeinsamen Mittagessen der Schwesternschaft und von 17:50 bis 18:50 Uhr am Gottesdienst teil. Mit ihrer Klage hat sie für die Monate August bis Oktober 2010 die Nachzahlung von insgesamt 2.198,59 Euro brutto begehrt und geltend gemacht, das Mindestentgelt von – damals – 8,50 Euro je Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV sei für jede Form der Arbeit zu zahlen. Die Beklagte hat eingewendet, die Klägerin habe nicht 24 Stunden am Tag gearbeitet. Das Mindestentgelt nach der PflegeArbbV sei nicht für Bereitschaftsdienst zu zahlen. Für diesen könne arbeitsvertraglich eine geringere Vergütung vereinbart werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage auf der Basis von 22 mit dem Mindestentgelt zu vergütenden Stunden je Arbeitstag im Rund-um-die-Uhr-Dienst stattgegeben. Die Zeiten des Mittagessens und der Teilnahme am Gottesdienst hat das Landesarbeitsgericht als nicht zu vergütende Pausen gewertet.
Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG erfolglos.
Nach Auffassung des BAG ist das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.07.2010 "je Stunde" festgelegt und knüpft damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Dazu gehörten nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst. Während beider müsse sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Zwar könne dafür ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit habe der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege aber keinen Gebrauch gemacht. Deshalb seien arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das
(BAG 19.11.2014 5 AZR 1101/12)
Bankkunden können auch für Alt-Kredite unrechtmäßig erhobene Bearbeitungsgebühren zurück verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Banken müssen nun mit einer Flut an Rückforderungen rechnen.
Auf die deutschen Banken kommen Rückforderungen von Ratenkredit-Kunden in Milliardenhöhe zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Kunden die unzulässigerweise verlangten Bearbeitungsgebühren für Konsumkredite auch dann von den Banken zurückfordern können, wenn die Verträge zwischen 2004 und 2011 geschlossen wurden (Az.: XI ZR 17/14 und Az.: XI ZR 348/13).
Der in den Medien bisweilen als "Bankenschreck" bezeichnete Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers deutete schon während der Verhandlung an, dass er die Forderungen nicht generell als verjährt ansehe. Eigentlich gilt für die Anmeldung solcher Ansprüche eine Frist von drei Jahren. Im Mai 2014 erklärte der BGH die Bearbeitungsgebühren für unzulässig, damit konnten alle Kunden, die ab 2011 einen Vertrag abgeschlossen hatten, Geld zurückfordern. Darüber, was mit älteren Verträgen zu geschehen habe, befand der BGH damals aber nicht. Tausende Bankkunden warteten deshalb mit Spannung auf das Grundsatzurteil.
Nach Schätzungen der Stiftung Warentest haben Banken in den Jahren von 2005 bis 2013 knapp 13 Milliarden Euro unzulässige Bearbeitungsgebühren kassiert, wenn Kunden beispielsweise Autos oder Fernseher mit Ratenkrediten finanzierten. Die Rückerstattungen wegen des neuen Urteils könnten sich auf rund sieben Milliarden Euro belaufen. Die deutsche Kreditwirtschaft erklärte: "Eine genaue Bewertung des BGH-Urteils wird erst nach dem Vorliegen der Entscheidungsgründe möglich sein."
Bis zu 3,5 Prozent der Nettokreditsumme bezahlten Verbraucher dafür, dass die Banken ihre Arbeit machten und beispielsweise die Bonität der Kreditnehmer überprüften. Der BGH hielt die Gebühr, die beim Abschluss eines Darlehensvertrages zusätzlich zu den Zinsen berechnet wurde, für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Bearbeitung von Krediten liege schließlich im eigenen Geschäftsinteresse der Banken.
Rechtslage war unklar
Das neue Urteil erwirkten zwei Kunden, die ihre Verträge zwischen 2006 und 2008 abgeschlossen hatten. Im einen Fall ging es um mehrere Darlehen, für die der Kläger insgesamt knapp 2080 Euro extra zahlen musste. Im anderen Fall verlangte ein Kunde das Bearbeitungsentgelt von 555 Euro für ein 18.500 Euro-Darlehen zurück.
Kreditbearbeitungsgebühr unzulässig: BGH entscheidet über Altfälle 28.10.14 Kreditbearbeitungsgebühr unzulässig BGH entscheidet über Altfälle
Unzulässige Kreditgebühren: Viele Banken verweigern die Rückzahlung 22.07.14 Unzulässige Kreditgebühren Viele Banken verweigern die Rückzahlung
Rückzahlungen in Millionenhöhe: Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig 13.05.14 Rückzahlungen in Millionenhöhe Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig
Der Beginn der Verjährung könnte in diesen und weiteren Fällen hinausgeschoben werden, weil die Rechtslage damals noch unklar gewesen sei, erklärte das Gericht. Erst im Jahr 2011 hatten mehrere Oberlandesgerichte Kreditbearbeitungsentgelte als unzulässig eingestuft. Vorher sei einem Kunden der Klageweg mit ungewissem Ausgang nicht zuzumuten gewesen, so der BGH.
Kunden können nun bis Ende dieses Jahres ihre zu Unrecht erhobenen Gebühren von der Bank zurückverlangen. Ein formloses Schreiben reicht nicht, es empfiehlt sich, einen Musterbrief zu nutzen, wie ihn beispielsweise die Stiftung Warentest bereitstellt. Auf einen Anwalt sollte man zunächst verzichten, den muss man nämlich selbst bezahlen. Die Uhr tickt aber: Wenn sich die Bank querstellt, müssen die Betroffenen noch vor Jahreswechsel Klage einreichen, um die Verjährung auszusetzen. Und dann ist ein Anwalt unumgänglich.
Wer vor 2004 Bearbeitungsgebühren gezahlt hat, dem hilft das neue Urteil allerdings nichts. Denn hier greift die absolute Verjährungsfrist: Nach zehn Jahren sind die Ansprüche endgültig erloschen. Unklar ist bislang, ob das Urteil auch für Baudarlehen gilt.
Überschreitet ein Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße um 34 km/h, kann nicht in jedem Fall allein aus dem Ausmaß der Überschreitung auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Vielmehr bedarf es dazu weiterer Indizien.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.06.2014, Az.: 2
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis eines alkoholabhängigen Berufskraftfahrers nicht allein deswegen aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden kann, weil er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt.
(LArbG Berlin-Brandenburg 28.10.2014 7 Sa 852/14)
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Autofahrer sein Mobiltelefon im Auto benutzen darf, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.
(OLG Hamm 28.10.2014 1 RBs 1/14)
Deutschland bekommt zum 1.1.2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf Branchenebene bis 31.12.2016 möglich. Diese müssen über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) allgemeinverbindlich gemacht werden.
Der Mindestlohn wird ab 2018 jährlich angepasst. Über die Anpassung entscheidet eine aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte, unabhängige Mindestlohnkommission, die auch von Wissenschaftlern beraten wird. Die Anpassung wird durch Verordnung für alle Arbeitgeber sowie Beschäftigte verbindlich gemacht.
Maßgeblich ist das steuerpflichtige Entgelt je geleisteter Arbeitsstunde. Bei Vereinbarung eines Stundenlohnes ist die Berechnung einfach. Bei Gehaltsempfängern mit einer 40-Stunden-Woche werden durchschnittlich 174 Stunden je Monat zugrunde gelegt. Das Gehalt muss für diese Arbeitnehmer also mindestens 1.479 EUR brutto monatlich betragen. Bei Teilzeitbeschäftigten (auch für Minijober) errechnet sich das Mindestgehalt entsprechend anteilig (Arbeitszeit pro Woche x 52 : 12 x 8,50).
Einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf es übrigens nicht zwingend, auch wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine schriftliche Niederlegung der Arbeitsbedingungen, zu denen auch das Entgelt gehört, hat.
Der Mindestlohn führt zu einem erheblichen Beratungsbedarf auf Seiten der Arbeitgeber. Mit der Inanspruchnahme solcher Beratungen sollte nicht zu lange gewartet werden, weil Fehler bei der Handhabung des Mindestlohnes nicht nur arbeitsrechtliche Nachteile bewirken, sondern auch zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen führen können.
Der Mindestlohn gilt übrigens nicht für
Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung. Hiermit soll den besonderen Eingliederungsschwierigkeiten dieses Personenkreises Rechnung getragen werden,
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. So sollen Fehlanreize bei jungen Menschen vermieden werden, sich gegen eine Ausbildung zu entschließen,
Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten,
Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu 6 Wochen vor Berufsausbildung oder Studium leisten,
Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu 6 Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten.
Die Vergütung von Auszubildenden sowie ehrenamtlich Tätigen wird nicht mit diesem Gesetz geregelt.
Das OLG Brandenburg hatte sich mit einem Fall zu befassen, wo der Unterhaltsgläubiger widerruflich erklärt hat, dass er auf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel verzichtet und dass dieser Verzicht ungültig wird, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse später ändern.
Daraufhin erhob der Unterhaltsschuldner eine Unterhaltsabänderungsklage.
Das OLG Brandenburg folgte seiner Auffassung, dass im Falle eines erfolgreichen Antrages auf Unterhaltsabänderung es nicht ausreichend ist, wenn der Unterhaltsgläubiger lediglich widerruflich einen Vollstreckungsverzicht erklärt. Der Unterhaltsschuldner hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass der Unterhaltsgläubiger verbindlich einen Vollstreckungsverzicht erklärt.
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2013, Aktenzeichen 3 UF 102/12)
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