Autor-Archiv Hagen Döhl

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Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen gemeinschaftlich einen Kredit aufnehmen

Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch gemeinschaftlich einen Kredit aufnehmen, um das Haus zu sanieren oder zu modernisieren. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, ist dies zulässig, wenn der Gemeinschaftskredit besonders vorteilhaft ist oder wenn im Einzelfall eine Sonderumlage nicht in Betracht kommt. Dabei müssen die Eigentümer allerdings auch das Problem möglicher Zahlungsausfälle erörtern. (Az: V ZR 244/14)

Im Streitfall wollte eine Eigentümergemeinschaft mit 201 Parteien die Hausfassade sanieren und dabei gleichzeitig eine Wärmedämmung anbringen. Die Kosten lagen bei über zwei Millionen Euro, also etwa 10.000 Euro je Wohnung. Im August 2013 beschloss die Eigentümerversammlung, hierfür ein Förderdarlehen der KfW über 1,32 Millionen Euro mit einem Förderzins von null Prozent aufzunehmen. Der Rest sollte aus der Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft genommen werden.

Doch nicht alle Eigentümer waren mit diesem Mehrheitsbeschluss einverstanden. Eine Eigentümerin klagte. Die Eigentümergemeinschaft dürfe langfristige Kredite nicht aufnehmen. Dem widersprach nun der BGH. Danach kann auch ein langfristiger Kredit dem gesetzlichen Erfordernis einer "ordnungsgemäßen Verwaltung" entsprechen. Dabei komme es aber immer auf die konkreten Umstände an.

Problem des Kredits ist das gemeinschaftliche Haftungsrisiko aller Eigentümer. Während der gesamten Laufzeit des Kredits könne es zu Zahlungsausfällen kommen, erklärte der BGH. Dies könne zwar auch bei einer Sonderumlage passieren. Weil die Umlage von den derzeitigen Eigentümern aufzubringen ist, sei das Risiko aber besser abschätzbar.
Ein gemeinschaftliches Darlehen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn eine Sonderumlage einkommensschwächere Eigentümer überfordern könnte, erklärte der BGH. Auch die Dringlichkeit der Maßnahme spiele eine Rolle sowie die Laufzeit und die Höhe des Kredits bezogen auf die einzelne Wohnung. Die Eigentümergemeinschaft müsse insgesamt die Vor- und Nachteile beider Finanzierungswege abwägen, forderte der BGH. Zudem sei es in jedem Fall notwendig, die Möglichkeit von Zahlungsausfällen zu erörtern.
Im konkreten Streitfall lasse sich eine solche Diskussion dem Protokoll der Eigentümerversammlung nicht entnehmen. Daher seien die Voraussetzungen einer "ordnungsgemäßen Verwaltung" nicht gewahrt und der Beschluss über die Kreditaufnahme sei unwirksam.

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An- und Heimfahrt ist Arbeitszeit

Der EuGH hat entschieden, dass die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, Arbeitszeit darstellen.
( EuGH 10.09.2015  C-266/14)

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Mängel an Dach-Photovoltaikanlage verjähren in drei Jahren

Eine auf einem Dach installierte Photovoltaikanlage stellt dem OLG Schleswig zufolge kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat. Mängel an der Anlage verjähren deshalb (längstens) in drei Jahren.
(OLG Schleswig, Beschluss vom 26.08.2015 – 1 U 154/14)

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Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO

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Fahrerin haftet selbst für PKW-Schaden durch falsches Abstellen auf Duplex-Stellplatz

Das AG München hat entschieden, dass ein PKW-Halter, der sein Auto auf einem Duplex Stellplatz falsch abstellt, so dass beim Hebe- bzw. Senkvorgang der PKW beschädigt wird, selbst für den entstandenen Schaden aufkommen muss.  ( AG München 4.09.2015  213 C 7493/15)

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Umgehung des Gegenanwalts

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Geschäftsgebühr für Mitwirkung an Vertragsgestaltung

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Umgehung des Gegenanwalts

Rechtsanwälte dürfen sich in der Angelegenheit in der sie für einen Mandanten tätig sind, nicht unmittelbar an den Gegner wenden, wenn dieser seinerseits ebenfall einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat.

Eine Umgehung des Gegenanwalts liegt in jeder unmittelbaren Kontaktaufnahme des Rechtsanwalts mit der Gegenpartei. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Gegenpartei direkt an den Rechtsanwalt unter Ausschluss ihres eigenen Rechtsanwalts wendet oder auch nur bei Gelegenheit die betreffende Rechtssache Gegenstand eines Gesprächs zwischen Rechtsanwalt und gegnerischer Partei wird.

§ 12 BORA stellt nicht auf den Inhalt oder die Formwirksamkeit von Erklärungen des Rechtsanwalts, sondern auf die Art und Weise, mithin die Umstände der Umgehung ab.

Die Ahndung einer berufsrechtswidrigen Umgehung des Gegenanwalts kommt nicht nur bei einem vorsätzlich begangenen Verstoß in Betracht. Auch der fahrlässige Berufsrechtsverstoß ist möglich und kann sanktioniert werden.

Sächsischer AGH, Urt. v. 27.2.2015 – AGH 19/13 (1)

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Mangelhafte Baustoffe

Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die entgegen § 20 Abs. 1 BauO-NW weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar. Ob die Produkte die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
(LG Mönchengladbach am 17.06.2015 – 4 S 141/14)

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Kirchensteuer wird zu Recht erhoben

Die Klage eines Ehepaares gegen die Erhebung von Kirchensteuer hatte vor dem VG Koblenz keinen Erfolg.

Mit ihrer Klage wenden sich die Eheleute gegen die Festsetzung der römisch-katholischen Kirchensteuer durch das beklagte Land. Sie sind der Auffassung, die Kirchensteuerpflicht verletze die vom Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleichzeitig seien auch die entsprechenden Vorschriften der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. Die Erhebung von Kirchensteuer sei nicht Bestandteil der Religionsausübung innerhalb der römisch-katholischen Kirche. Auch müsse gesehen werden, dass immer weniger Menschen Mitglied einer der großen christlichen Kirchen seien. Diesem gesellschaftlichen Wandel müsse die Verfassung Rechnung tragen. Eine Kirchensteuerpflicht sei nicht mehr zeitgemäß.

Das VG Koblenz hat die Klage des Ehepaares abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen die maßgebenden Vorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer mit dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang. Die freie Entscheidung des Einzelnen für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mache den Wesensgehalt der Religionsfreiheit aus. Das Grundgesetz schütze den Kirchenangehörigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben. Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsausübung in irgendeiner Form finanziell belastet werden dürfe, ginge zu weit. Der gesellschaftliche Wandel ändere an diesen grundgesetzlichen Gewährleistungen nichts.

Auch die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, habe jede Religionsgemeinschaft kraft ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie selbst zu entscheiden. Mache die Kirche aber von diesem Selbstverwaltungsrecht in der Weise Gebrauch, dass sie sich für die Erhebung einer Kirchensteuer entscheide, so könne das nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.

Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 28/2015 v. 28.08.2015