Autor-Archiv Hagen Döhl

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Umschreibung eines Titels auf Kindesunterhalt

Wurde vormals ein Unterhaltstitel von einem Bundesland erstritten, weil das Bundesland Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind erbrachte, kann das unterhaltsberechtigte Kind nach Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen durch das Land den Unterhaltstitel auf sich umschreiben lassen. Dies erfolgt unter analoger Anwendung des § 727 ZPO.

(BGH, Beschluss vom 23.09.2015, XII ZB 62/14)

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Wohlverhaltenspflichten des Umgangsberechtigten

Eine gerichtliche Umgangsregelung umfasst gleichzeitig auch das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zu seinem Kind zu enthalten. Diese Verpflichtung des Umgangsberechtigten ist auch mit Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) durchsetzbar.

(Kammergericht, Beschluss vom 13.02.2015, 13 WF 203/14)

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Zuständigkeit des Familiengerichts

Mit der Reform des Familienrechts und der Einführung des "großen Familiengerichts" im Jahre 2008 ist das Familiengericht auch für Ansprüche der Ehegatten im Zusammenhang mit der Auflösung einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuständig.

(vgl. Landgericht Paderborn, Beschluss vom 10.06.2015, 3 O 146/15)

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Unwirksame „Zettel-Testamente“

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein ernsthafter Testierwillen nicht feststellbar sein kann, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. (OLG Hamm 5.01.2016    10 W 153/15)

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Informationen zum Basiszins und zum Verzugszinssatz ab 1. Januar 2016

Mit dem Inkrafttreten des sog. Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen hat der Gesetzgeber auch die Regelungen zum Verzug und zur Höhe der Verzugszinsen verändert.
Der Schuldner kommt danach nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne gesonderte Mahnung in Verzug.
Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. §247 BGB, wenn ein Verbraucher am Vertrag beteiligt ist.
Die seit dem 1.1.2002 geltende Neufassung des § 288 BGB regelte für den Fall des Verzuges bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (also zwischen Unternehmen untereinander), dass der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen (8 % – Punkte über dem Basiszinssatz beträgt.
Dieser Zinssatz beträgt seit dem 29.7.2014   9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinnsatz liegt seit dem 1.1.2015 bei  -0,83 % und ist auch zum 1. Januar dieses Jahres unverändert geblieben.

Damit betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 4,17 (Verbrauchergeschäfte) bzw. 8,17 % p.a.

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In München lieber nicht zu schnell! (Fahrverbot trotz drohender beruflicher Nachteile)

Das AG München hat entschieden, dass eine Bescheinigung des Arbeitgebers über drohende berufliche Nachteile als Folge eines angeordneten Fahrverbots keinen besonderen Härtefall für einen Verkehrssünder darstellt und nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots rechtfertigt.  
(AG München   4.1.2015   943 OWi 417 Js 204821/14)

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Einsichtsrechte des Verteidigers im Hinblick auf den gesamten Messfilm bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Bei den Datenaufzeichnungen, zu der einem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung handelt es sich zweifellos um ein verfahrensbezogenes Beweismittel, auf welches sich das Akteneinsichtsrecht bezieht. Für den Beweiswert der Messung kommt es aber auf deren Richtigkeit an. Da bei einer gewissen Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Messserie Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Messungen der Messserie entstehen können, ist die gesamte Messserie beweisrelevant, ebenso die Statistik-Datei der Messörtlichkeit. Das Recht des Verteidigers auf Einsicht betrifft alle Unterlagen und Beweisstücke, die regelmäßig einem – gerichtlich bestellten – Sachverständigen vorgelegt werden. Deswegen hat der Verteidiger ein Recht auf Einsicht in den gesamten Messfilm.
(LG Neubrandenburg, Beschluss vom 30.09.2015 – 82 QS 112/15)

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Keine Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt

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Altersdiskriminierung bei Kündigung in einer Freiberuflerpraxis

Ist bei einer Kündigung gegenüber einer in einer Freiberuflerpraxis/Kleinbetrieb tätigen Praxismitarbeiterin aufgrund der von ihr vorgetragenen Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen ihres Lebensalters (Geburtsjahr: 1950) nach § 22 AGG zu vermuten (hier: Durch Hinweis auf "Pensionsberechtigung" in der Kündigung und Nichtkündigung von einer der anderen vier jüngeren Praxismitarbeiterinnen) und gelingt es dem Arbeitgeber und Praxisinhaber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb im Sinne des § 23 KSchG unwirksam.
Hinweis: Die Vorinstanz hatte demgegenüber die Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung der Klägerin wegen ihres Alters im Hinblick auf die in § 10 AGG geregelten besonderen Rechtfertigungsgründe, zu denen unter anderem auch die Möglichkeit des Rentenbezugs gehöre (§ 10 Satz 3 Nr. 5, 6 AGG) nicht beanstandet.
(BAG, Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 457/14)

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Einzelfallbezogene Begründung bei Ablehnung des Beratungshilfeantrages

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