Der biologische Vater ist zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von dem Recht der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen.
Dies gilt auch dann, wenn der biologische Vater vor und nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hat und auch nach der Trennung von der Kindesmutter eine tatsächliche Verbindung zum Kind durch Umgangskontakte aufrecht erhielt.
Entscheidungserheblich ist, dass der rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt und dadurch eine durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte und intakte sozial-familiäre Verbindung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht, die nicht von den außerhalb dieser Verbindung stehenden leiblichen Vater gefährdet werden soll.
(BVerfG, Beschluss vom 24.02.2015, 1 BvR 562/13)
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