Lebte ein Miterbe mit dem Erblasser bis zu dessen Ableben in einem Haushalt zusammen, so ist er den übrigen Miterben gemäß § 2028 BGB verpflichtet, Auskunft zum aktuellen Aktivbestand des Nachlasses einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte und Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen zu erteilen.
Er ist jedoch nicht verpflichtet, über vor dem Erbfall on ihm für den Erblasser getätigten Geschäfte Auskunft zu erteilen.
Eine weitere Auskunftspflicht des Miterben ergibt sich aus § 2057 BGB und zwar über Zuwendungen, die er vom Erblasser erhalten hat, die gemäß § 2050 bis § 2053 BGB zwischen den Erben zur Ausgleichung zu bringen sind.
(OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2014, 10 U 17/14)
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