Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags kann der Käufer regelmäßig dann nicht verlangen, wenn den Verkäufer eine nur unerhebliche Pflichtverletzung trifft. Jetzt hat der Bundesgerichtshof in der Revision zugunsten eines Käufers entschieden, das der Vertrag auch bei Unerheblichkeit des Mangels ausnahmsweise dann rückabzuwickeln ist, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein dieses Mangels bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat (BGH Urteil vom 24.03.2006, Az.: V ZR 173/05).
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