Arbeitsunfall bei Beinbruch auf Weihnachtsfeier

VonHagen Döhl

Arbeitsunfall bei Beinbruch auf Weihnachtsfeier

Das SG Berlin hat entschieden, dass auch ein Beinbruch im Bowlingcenter als Arbeitsunfall von der Unfallversicherung gedeckt ist, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet.
Am Nachmittag des 16.12.2008 traf sich ein Team von Mitarbeitern der Eingangszone des Jobcenters Lichtenberg zur Weihnachtsfeier im Bowlingcenter „Big Bowl“. 17 von 20 Kollegen machten mit, die Teamleiterin fiel wegen Erkrankung ihres Kindes überraschend aus. Als die Gruppe von der Bowlingbahn ins Restaurant wechseln wollte, stolperte die damals 55 jährige Klägerin über eine Stufe und brach sich das linke Bein. Sie war monatelang krank geschrieben und musste drei Wochen zur Kur. Von der zuständigen Unfallkasse Berlin begehrte die Klägerin die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Unfallkasse lehnte ab. Es sei keine offizielle Weihnachtsfeier der Behörde gewesen, sondern nur die private, selbst organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams. Zudem habe die Feier außerhalb der Dienstzeit stattgefunden.
Das SG Berlin hat die Auffassung der Unfallkasse zurückgewiesen und der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Gerichts lag ein Arbeitsunfall vor. Dazu zählten alle Unfälle, die der versicherten Arbeit zuzurechnen sind, im Unterschied zu Unfällen im privaten Bereich. Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen seien versichert, wenn es sich um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handelt. Nach der Befragung der damaligen Teamleiterin hat das Gericht festgestellt, dass die vom BSG in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Betriebsfeier vorlagen:

-Die Feier soll die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit den Chefs fördern,
-der Chef billigt und fördert die Feier, übernimmt z.B. die Organisation. Er oder sein Vertreter machen selbst mit (oder hatten dies – wie hier – zumindest fest vor).
-Alle Betriebsangehörigen (bei großen Betrieben – wie hier – wenigstens alle einer Abteilung) können teilnehmen, nicht nur einige ausgewählte.

(SG Berlin 12.12.2010 S 163 U 562/09)

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