Ein Bauherr verweigerte die Bezahlung einer Rechnung aus einem Stundenlohnvertrag mit der Begründung, dass zu viele Stunden abgerechnet worden seien. Die vorgelegten Stundenzettel hatte der Bauherr unterzeichnet. Das Landgericht gab der Zahlungsklage des Unternehmers ohne Beweisaufnahme über die Angemessenheit statt, weil es die Frage der Angemessenheit der abgerechneten Stunden für nicht klärungsbedürftig hielt. Das OLG hob das Urteil auf und verwies zurück: Die vom Auftraggeber abgezeichneten Stundenzettel gelten als deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Kann er nicht beweisen, dass die Zettel unrichtig sind und er deren Unrichtigkeit bei der Unterzeichnung nicht erkannt hat, muss er sich hieran festhalten lassen. Einwendungen gegen die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Stundenzahl kann er jedoch nach wie vor geltend machen.
(OLG Köln, Urteil vom 16.09.2008 – 24 U 167/07)
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