Der Hinweis auf die Gefährlichkeit des Gegenstandes, verbunden mit der Aufforderung, die Gebrauchsanweisung zu lesen genügt zur Erfüllung der Aufklärungspflicht des Verkäufers einer Autobatterie. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht nach, kann er etwaige durch die Batterie eintretende Schäden infolge falscher Benutzung nicht geltend machen. Dies entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 02.03.2007 (Az.: 121 C 26450/06).
Der Kläger hatte 2006 in einem Heimwerkermarkt eine Autobatterie gekauft, auf deren Oberseite sich sechs Warnzeichen in Form von Piktogrammen befanden. Eines der Piktogramme hat die Bedeutung «Verätzungsgefahr». Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsanweisung zu lesen sei. Aufgrund eines besonderen Entlüftungslochs an der Batterie, das zum Druckausgleich erforderlich ist, durfte die Batterie nur aufrecht stehend und kippsicher transportiert und gelagert werden, was auch in der an der Batterie angeklebten Gebrauchsanweisung vermerkt war. Dort wurde auch ausgeführt, dass Batteriesäure stark ätzend ist.
Der Kläger las die Gebrauchsanweisung nicht und verursachte beim Transport der Batterie in einem Leihwagen sowohl einen Schaden des Autos als auch eine Verätzung seiner Hände. Er verlangte unter Berufung darauf, dass er nicht genügend über die Gefährlichkeit der Batterie aufgeklärt worden sei, den entstandenen Schaden sowie Schmerzensgeld vom Heimwerkermarkt. Die Hinweise auf der Verpackung seien nicht ausreichend. Außerdem habe er vor dem Heimtransport die Gebrauchsanweisung noch nicht lesen müssen. Der Heimwerkermarkt weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne man erwarten, dass der Kunde die Gebrauchsanweisung lese.
Das AG München wies die Klage ab und führte aus, die Autobatterie sei ausreichend verpackt gewesen, da die verbliebenen Öffnungen notwendig seien, um Überdruck zu vermeiden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sei nicht gegeben, da sich auf der Batterie der Hinweis befinde, dass es sich um ein säurehaltiges Produkt handele. Weiter würde auf die an der Batterie angebrachte Gebrauchsanweisung hingewiesen. Diese könne problemlos entfernt und gelesen werden. In der Gebrauchsanweisung werde nochmals auf die Verätzungsgefahr hingewiesen und es würden Hinweise zum Transport und zur Lagerung gegeben. Weitere Aufklärung sei nicht erforderlich gewesen, so die Richter. Wenn der Kunde die Gebrauchsanweisung dann nicht lese, könne er spätere Schäden auch nicht ersetzt verlangen. Selbstverständlich müsse man die Gebrauchsanweisung auch bereits vor dem Heimtransport lesen, wenn bereits auf die Gefährlichkeit der Säure hingewiesen worden sei. Das Urteil ist rechtskräftig.
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