Wird eine Zahlungspflicht so geschickt in einem Vertrag versteckt, dass sie für den Vertragspartner überraschend ist, ist sie unwirksam. Dies hat das Amtsgericht München in einem Fall bestätigt, in dem es um die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch ging. Während die schlichte Eintragung kostenfrei sein sollte, war in einem als «Korrekturabzug» bezeichneten Formular im Kleingedruckten eine Klausel versteckt, wonach bei Unterschreiben des Formulars ein Vertrag über einen kostenpflichtigen hervorgehobenen Eintrag zustande kommen sollte (Urteil vom 04.10.2007, Az.: 264 C 13765/07).
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