AG München entzieht Mutter wegen Umgangsvereitelung Sorgerecht für Sohn

VonHagen Döhl

AG München entzieht Mutter wegen Umgangsvereitelung Sorgerecht für Sohn

AG München, Beschluss vom 01.12.2009
Vereitelt ein Elternteil den Kontakt seines Kindes mit dem anderen Elternteil, obwohl kein Grund dafür besteht und entzieht er sich auch allen Vermittlungs- und Hilfsangeboten, kann als letzte Konsequenz das Sorgerecht entzogen werden. Das geht aus einem am 01.12.2009 mitgeteilten Beschluss des Amtsgerichts München hervor. Dieses hatte einer Mutter das Sorgerecht für den Sohn bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge und des Rechts zur Ausübung der Schulwahl entzogen und dem Vater übertragen.

Das Elternpaar hatte sich vor fast zwei Jahren getrennt. Das 10-jährige Kind wohnte bei der Mutter, das Sorgerecht bestand aber weiterhin für beide. Der Vater war auch sehr interessiert daran, seinen Sohn weiter zu sehen. Bereits von Anfang an stieß dies jedoch auf Schwierigkeiten. Denn trotz mehrerer Umgangsvereinbarungen konnte der Vater sein Kind in eineinhalb Jahren nur fünfmal sehen. Von Seiten des Familiengerichts, an das sich der Vater wandte, wurde eine Vielzahl von Versuchen gestartet, die Mutter zu bewegen, den Umgang des Sohnes mit seinem Vater zu gestatten. Eine Beratungsstelle wurde eingeschaltet, ein Mediationsverfahren versucht, eine Umgangspflegerin eingesetzt, die den Umgang begleiten und damit der Mutter ihre Ängste nehmen sollte. Schließlich gab es auch Zwangsgeldandrohungen. Nichts konnte die Mutter bewegen, das Kind öfters zum Vater zu lassen. Im Gegenteil – sie meldete im Herbst 2009 das Kind ohne Zustimmung des Vaters von seiner Schule ab.

Daraufhin kam es schließlich zu einer Verhandlung vor dem Familiengericht des AG München. Die zuständige Richterin erholte Stellungnahmen der Umgangspflegerin, des Jugendamtes und schaltete auch einen Sachverständigen ein. Alle kamen zu dem Ergebnis, dass nichts gegen die Besuche des Sohnes bei seinem Vater spricht. Nach der Anhörung aller Beteiligten entzog die Familienrichterin das Sorgerecht der Mutter bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge und des Rechts zur Ausübung der Schulwahl und übertrug es auf den Vater, dem das Kind in der Verhandlung auch übergeben wurde. Beim Vater bestünden keine Erziehungsdefizite, so das Gericht. Es sei eine enge vertrauensvolle Vater-Kind-Bindung gegeben, die für die positive Entwicklung des Kindes unverzichtbar sei. Die Mutter sei nicht in der Lage, das Bedürfnis ihres Sohnes nach Kontakt zum Vater unter Hintanstellung ihrer eigenen Probleme zu respektieren und zu unterstützen. Nachdem sämtliche Bemühungen gescheitert seien, sei als letztes Mittel ein Überwechseln des Kindes zum anderen Elternteil angezeigt.

Die zuständige Richterin befand, dass der Wechsel der Hauptbezugsperson vom Kind leichter zu verkraften sei als die fortdauernde Traumatisierung durch den Verlust einer Elternbeziehung. Da der Vater im Gegensatz zur Mutter bereit sei, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen, gebiete es das Kindeswohl, diese Entscheidung zu treffen, so das Gericht. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Sohn momentan nicht zum Vater wolle. Dies sei nicht sein wirklicher Wunsch, sondern resultiere nur aus dem von der Mutter geschaffenen Loyalitätskonflikt.
AG München, Beschluss vom 01.12.2009

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