Die „Abwrackprämie“ ist als zweckbestimmte Einnahme nicht als Einkommen auf die
Ansprüche nach dem SGB 2 anzurechnen.
Das Sozialgericht Dresden schließt sich damit in vollem Umfang den Ausführungen des LSG Halle vom 22.9.2009 – L 2 AS 315/09 an.
(SG Dresden 17.11.09 S 10 AS 5443/09)
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