Schließt der Auftraggeber trotz Kenntnis seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit mit dem Auftragnehmer einen Prozessvergleich, nach der sich nicht wegen Betrugs strafbar. Dem Auftragnehmer ist kein Schaden entstanden, weil sich seine Vermögenslage durch den Vergleich nicht verschlechtert hat, da sowohl der ursprüngliche als auch der durch den Vergleich geschaffene Anspruch wirtschaftlich keinen Wert besitzen.
(Generalstaatsanwaltschaft München, Bescheid vom 02.10.2007 – 17 Groß Zs 2853/07)
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