Im Internet hat sich mittlerweile eine stattliche Anzahl unseriöser Anbieter breit gemacht. Hierzu zählen insbesondere die Betreiber so genannter Abo- bzw. Kostenfallen. Bei diesem Geschäftsmodell werden Nutzer – häufig durch Internetsuchmaschinen und entsprechende Werbeanzeigen – geschickt auf Webseiten mit Allerweltsthemen gelenkt, wobei Themen wie Ahnen- bzw. Namensforschung, Altersprognosen, Horoskope, Rezeptsammlungen, Routenplaner oder Download-Portale besonders beliebt sind. Die Nutzer werden auf diesen Seiten sodann zur Eingabe ihrer persönlichen Daten aufgefordert, um das bereitgestellte Angebot nutzen zu können.
Der Gesamteindruck der Webseite gaukelt dabei ein kostenfreies Angebot vor. Tatsächlich befindet sich jedoch an versteckter Stelle ein Hinweis auf die Kostenpflicht, zumeist in Form eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages mit Mindestlaufzeit (Abo).
Wohl kaum ein Internetnutzer wäre bereit, für die angebotenen Inhalte, die in der Regel auch kostenlos im Internet verfügbar sind, einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen, wenn die finanzielle Konsequenz deutlich gekennzeichnet wäre.
Die Rechtsprechung ist sich mittlerweile weitestgehend einig, dass den Kostenfallen-Betreibern gegen die Nutzer ihrer „Angebote“ kein Zahlungsanspruch zusteht (vgl. nur OLG Frankfurt CR 2009,253; LG Mannheim, MMR 2009, 568; AG Hamm NJW – RR 2008,1078; AG München, CR 2007, 816).
In diesem Kontext hat nun das Amtsgericht Karlsruhe ein wegweisendes Urteil gefällt. Erstmals wurde eine Rechtsanwältin, die wegen ihrer regelmäßigen Tätigkeit für Betreiber von Abo- bzw. Kostenfallen bundesweite Bekanntschaft erlangt hat, verurteilt, dem Nutzer, die bei der Abwehr der unberechtigten Forderung entstandenen Anwaltskosten im Wege des Schadenersatzes zu erstatten. Das Gericht hat in begrüßenswerter Deutlichkeit klar gemacht, dass es sich „bei der Geltendmachung solcher Forderungen (..) um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug“ handelt.
In Konsequenz dieses Urteils müssten in anderen Fällen auch bereits aufgrund einer anwaltlichen Mahnung gezahlte „Abo-Gebühren“ im Wege des Schadenersatzes zurückgefordert werden können.
Die Beklagte Anwältin und ihr bundesweit bekannter Prozessbevollmächtigter haben nach der mündlichen Verhandlung den Ernst der Lage erkannt und geradezu panisch versucht, das vorgenannte Urteil zu verhindern, indem die geltend gemachte Forderung samt Zinsen und Kosten per Bareinzahlung überwiesen wurde. Angeblich sollte dadurch – so der Vortrag in zwei Schriftsätzen – das Rechtsschutzinteresse sowohl für ein streitiges Urteil als auch für eine Kostenentscheidung entfallen sein. Noch in der mündlichen Verhandlung war am Klageabweisungsantrag festgehalten worden. Das Gericht hat sich davon nicht beeindrucken lassen und sein Urteil verkündet.
(AG Karlsruhe Urteil vom 12.08.2009 – 9 C 93/09)
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