Vernichtet der Teilkaskoversicherer ihm zur Laborprobe übersandte Wildhaare nach der Laborprobe und gibt das ihm ebenfalls übersandte Nummernschild gereinigt zurück, begeht er eine Beweisvereitelung zulasten des Versicherungsnehmers (VN). Dann muss der Versicherer beweisen, dass der Wildschaden-Unfall sich nicht wie vom VN vorgetragen ereignet hat, entschied das OLG München.
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