Eine Beschwerdeberechtigung gegen die Bestellung eines Betreuers steht nach § 59 FamFG nur demjenigen zu, der durch diesen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das ist bei der Tochter des Betroffenen nicht der Fall, da sie durch die betreuungsrechtliche Entscheidung grundsätzlich nicht in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt wurde.
Anders wäre es nur, wenn sie bisher schon zur Betreuerin für den Betroffenen bestellt worden wäre und mit der aktuellen Entscheidung aus ihrem Amt entlassen worden wäre.
(Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 31.03.2015, 23 T 162/15)
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