Keine Haftung für Verbindlichkeiten des getrenntlebenden Ehepartners

VonHagen Döhl

Keine Haftung für Verbindlichkeiten des getrenntlebenden Ehepartners

Die Eheleute haben sich getrennt und die Kindesmutter hat für das bei ihr lebende Kind einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt geschlossen und als Rechnungsempfänger den getrenntlebenden Ehemann angegeben.

Dieser weigerte sich zur Zahlung des Rechnungsbetrages und verwies auf das Getrenntleben der Eheleute und dass es sich auch um keine Notoperation des Kindes gehandelt habe.

Dennoch verurteilte ihn das Amtsgericht zur Zahlung dieses Rechnungsbetrages.

Der Kindesvater erhob darauf Verfassungsbeschwerde, der stattgegeben wurde. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass aufgrund des Getrenntlebens der Eltern keine Verpflichtung des Kindesvaters besteht, die von der Kindesmutter eingegangenen Kosten zu übernehmen. Die Kindesmutter hatte keine Ermächtigung zur Mitverpflichtung des Kindesvaters an diesen Kosten.

Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen.

(BVerfG, Beschluss vom 08.10.2015, 1 BvR 455/14)

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