Praktizieren die getrenntlebenden Kindeseltern das sogenannte Wechselmodell, so dass das Kind keine der Wohnung der Eltern vorwiegend bewohnt und auch kein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem bestimmten Ort festzustellen ist, haben die Kindeseltern gegenüber den Meldebehörde eine Wohnung davon als Hauptwohnung und die andere als Nebenwohnung für ihr Kind zu benennen.
Wenn sich jedoch die getrenntlebenden gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht darüber verständigen können, welche Wohnung die Hauptwohnung für ihr Kind ist, ist die frühere Familienwohnung, in der ein Elternteil nach der Trennung weiterhin wohnt, die Hauptwohnung und ist als solche für das Kind einzutragen.
(BVerwG, Urteil vom 30.09.2015, 6 C 38/14)
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