Umgehung des Gegenanwalts

VonHagen Döhl

Umgehung des Gegenanwalts

Rechtsanwälte dürfen sich in der Angelegenheit in der sie für einen Mandanten tätig sind, nicht unmittelbar an den Gegner wenden, wenn dieser seinerseits ebenfall einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat.

Eine Umgehung des Gegenanwalts liegt in jeder unmittelbaren Kontaktaufnahme des Rechtsanwalts mit der Gegenpartei. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Gegenpartei direkt an den Rechtsanwalt unter Ausschluss ihres eigenen Rechtsanwalts wendet oder auch nur bei Gelegenheit die betreffende Rechtssache Gegenstand eines Gesprächs zwischen Rechtsanwalt und gegnerischer Partei wird.

§ 12 BORA stellt nicht auf den Inhalt oder die Formwirksamkeit von Erklärungen des Rechtsanwalts, sondern auf die Art und Weise, mithin die Umstände der Umgehung ab.

Die Ahndung einer berufsrechtswidrigen Umgehung des Gegenanwalts kommt nicht nur bei einem vorsätzlich begangenen Verstoß in Betracht. Auch der fahrlässige Berufsrechtsverstoß ist möglich und kann sanktioniert werden.

Sächsischer AGH, Urt. v. 27.2.2015 – AGH 19/13 (1)

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