Sofern das Gericht einen begleiteten Umgang des umgangsberechtigten Elternteils mit seinem Kind für erforderlich hält, ist es von Amts wegen verpflichtet, einen mitwirkungsbereiten Dritten zu ermitteln, der den begleiteten Umgang realisiert.
Das Gericht kann jedoch selbst im Rahmen des § 18 SGB VIII gegenüber dem Jugendamt keine Anordnung zur Mitwirkung an Umgangskontakten treffen. Es kann vielmehr der umgangsberechtigte Elternteil im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit gehalten sein, seinen Unterstützungsanspruch gemäß § 18 SGB VIII gegen das Jugendamt im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen.
In diesem Fall wäre eine Aussetzung des Umgangsverfahrens gemäß § 21 FamFG durch das Familiengericht vorzunehmen.
(OLG Schleswig, Aktenzeichen: 10 UF 6/15).
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