Sowohl das OLG Dresden als auch des OLG Brandenburg haben entschieden, dass ein Rückstand mit den angeordneten Ratenzahlungen im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht entsteht, wenn die Raten aufgrund der bestehenden Bedürftigkeit des Antragstellers gar nicht hätten festgesetzt werden dürfen.
(OLG Dresden, 20 WF 1354/14 und OLG Brandenburg, 13 WF 285/14)
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