Gestörte familiäre Verhältnisse führen nur in begrenzten Ausnahmefällen dazu, dass der Bestattungspflichtige nicht zur Erstattung der aufgewendeten Bestattungskosten herangezogen werden kann. Das ist nur dann der Fall, wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten begangen hat, beispielsweise einen Tötungsversuch, sexuellen Missbrauch oder ähnlich schwerwiegendes.
Ansonsten ist der Bestattungspflichtige auch bei gestörten familiären Verhältnissen zum Verstorbenen zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
(OVG Schleswig, Beschluss vom 26.05.2014, Az. 2 O 31/13)
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