Das OLG Brandenburg hatte sich mit einem Fall zu befassen, wo der Unterhaltsgläubiger widerruflich erklärt hat, dass er auf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel verzichtet und dass dieser Verzicht ungültig wird, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse später ändern.
Daraufhin erhob der Unterhaltsschuldner eine Unterhaltsabänderungsklage.
Das OLG Brandenburg folgte seiner Auffassung, dass im Falle eines erfolgreichen Antrages auf Unterhaltsabänderung es nicht ausreichend ist, wenn der Unterhaltsgläubiger lediglich widerruflich einen Vollstreckungsverzicht erklärt. Der Unterhaltsschuldner hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass der Unterhaltsgläubiger verbindlich einen Vollstreckungsverzicht erklärt.
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2013, Aktenzeichen 3 UF 102/12)
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