Hundebiss: Fahrlässige Körperverletzung des Tierhalters

VonHagen Döhl

Hundebiss: Fahrlässige Körperverletzung des Tierhalters

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund zu überwachen und so abzusichern, dass Verletzungen oder sonstige Schädigungen Dritter verhindert werden. Denn ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar, weil er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im Allgemeinen unberechenbar ist. Insbesondere bei einem Kampfhund sind die Sorgfaltspflichten des Tierhalters verschärft. Hat ein Tierhalter keine Verhaltensprüfung seines Kampfhundes vorgenommen, muss er daher allein aufgrund der rassespezifischen Gefährlichkeit des Hundes damit rechnen, dass dieser auch ohne vorherige Warenzeichen Menschen anfallen könnte. Hiergegen muss er in einer Situation, in der erhöhte Vorsicht geboten ist, entsprechende Vorkehrungen treffen. Unterlässt er dies und wird daraufhin eine Person gebissen, begründet die Missachtung dieser Sorgfaltspflichten den Vorwurf des fahrlässigen Handels im Rahmen einer Körperverletzung.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2014 – 2 (7) Ss 318/14 – AK 97/14)

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