Nicht auffindbares Testament

VonHagen Döhl

Nicht auffindbares Testament

Es reicht nicht aus, wenn Zeugen angeben, dass der oder die Erblasserin ein Testament errichtet habe und sich bei Familienfeiern zum Inhalt des Testaments geäußert habe.

Das Testament unterliegt vielmehr den Formvorschriften des § 2231 BGB – hiernach muss es entweder notariell beurkundet oder privat schriftlich errichtet sein – so dass es nicht ausreichend ist, den Inhalt eines angeblichen Testaments durch Zeugenaussagen zu bestätigen.

In diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, weil kein Testament vorhanden ist.

(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss des 3. Zivilsenats  vom 16.08.2013, Aktenzeichen 1-3 Wx 134/13)

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