Sicherheit nach § 648a BGB auch nach Kündigung

VonHagen Döhl

Sicherheit nach § 648a BGB auch nach Kündigung

Die Neufassung des § 648a BGB gewährt dem Unternehmer einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung.
Dieser Anspruch besteht auch nach Kündigung – unabhängig davon, ob es sich um eine freie Kündigung oder um eine Kündigung aus wichtigem Grund handelt.
BGH, Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12

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