Ist ein Versorgungsanrecht bei einer Versicherung zur Sicherheit eines Darlehens an die
darlehensgebende Bank abgetreten, so kann dieses Anrecht nicht im Versorgungsausgleich
geteilt werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme dieses
Versorgungsanrechts zur Tilgung des Kredites zu rechnen ist.
(vgl. OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 06.11.2013, Aktenzeichen 5 UF 125/13)
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