Auch wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft erfolgreich war und der in Anspruch
Genommene als Vater festgestellt wurde, entspricht es nicht dem billigen Ermessen, ihm die
gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn der in Anspruch Genommene zunächst
berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während
der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hat.
(vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2014, Aktenzeichen XII ZB 15/13)
Auch das Kammergericht Berlin verneinte eine Begrenzung bzw. Befristung des
nachehelichen Unterhaltes nach einer 32 Jahre andauernden Ehe, in der die Ehefrau
regelmäßig keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und der Ehemann während der langjährig
währenden Trennungszeit Ehegattenunterhalt geleistet hat.
(Beschluss vom 13.09.2013, Aktenzeichen 13 UF 94/13)
Über den Autor