Unterhalt für die Eltern durch das nicht erwerbstätige volljährige Kind

VonHagen Döhl

Unterhalt für die Eltern durch das nicht erwerbstätige volljährige Kind

Im  vorliegenden  Fall  war  die  Mutter  der  Beklagten  in  einer  Alten-  und Pflegeeinrichtung untergebracht, deren Kosten die Mutter nicht allein tragen konnte, so dass Sozialhilfeleistungen hierfür gewährt wurden. 

Diese  Leistungen  wurden  nunmehr  gegenüber  der  verheirateten  Tochter  geltend gemacht. Diese wandte ein, die geforderten Leistungen nicht zahlen zu können, da sie keine Einkünfte hat. 

Dieser Auffassung folgte das OLG Braunschweig nicht. Die Beklagte wurde darauf verwiesen, dass sie gegenüber ihrem Ehemann einen Taschengeldanspruch habe, der  sich  auf  5  bis  7%  des  bereinigten  Gesamteinkommens  der  Eheleute  belaufe. Dieses  Taschengeld  hat  die  beklagte Tochter  aufzubringen,  um  die  für  ihre  Mutter erbrachten Sozialleistungen zurückzuzahlen. 

(OLG Braunschweig, Urteil vom 16.07.2013, Aktenzeichen UF 161/09)

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