Im vorliegenden Fall war die Mutter der Beklagten in einer Alten- und Pflegeeinrichtung untergebracht, deren Kosten die Mutter nicht allein tragen konnte, so dass Sozialhilfeleistungen hierfür gewährt wurden.
Diese Leistungen wurden nunmehr gegenüber der verheirateten Tochter geltend gemacht. Diese wandte ein, die geforderten Leistungen nicht zahlen zu können, da sie keine Einkünfte hat.
Dieser Auffassung folgte das OLG Braunschweig nicht. Die Beklagte wurde darauf verwiesen, dass sie gegenüber ihrem Ehemann einen Taschengeldanspruch habe, der sich auf 5 bis 7% des bereinigten Gesamteinkommens der Eheleute belaufe. Dieses Taschengeld hat die beklagte Tochter aufzubringen, um die für ihre Mutter erbrachten Sozialleistungen zurückzuzahlen.
(OLG Braunschweig, Urteil vom 16.07.2013, Aktenzeichen UF 161/09)
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