In dem vorliegenden Fall hatte der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Zusammenhang mit der Ehescheidung und dem mit der Ehescheidung einhergehenden Versorgungsausgleich treuwidrig seine Lebensversicherungen gekündigt, die er während der Ehezeit angespart hat.
Der Ehegatte schmälerte somit seine Rentenanwartschaften und sollte über den im Rahmen der Ehescheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften von dem anderen Ehepartner übertragen erhalten. Dieser ausgleichspflichtige Ehegatte berief sich auf eine grobe Unbilligkeit und beantragte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Diesem Antrag gab das OLG Köln statt und sah in der Schmälerung der Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch Kündigung seiner Lebensversicherung eine grobe Unbilligkeit, so dass der Versorgungsausgleich antragsgemäß nicht durchgeführt wurde.
(OLG Köln, 4. ZS – FamS – Beschluss vom 02.05.2013, Aktenzeichen II – 4 UF 33/13).
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